ERBRECHT IN SPANIEN
TESTAMENT
Bei Todesfall eines Familienangehörigen mit Immobilienbesitz u. Vermögen in Spanien ist der erste Schritt, zu prüfen, ob ein Testament in Spanien oder Deutschland gemacht worden ist. In Spanien wird ein Zertifikat beim Testamentsregister beantragt, dass aussagt, ob ein Testamt in Spanien besteht. In Deutschland gibt das Nachlassgericht Auskunft darüber, ob ein Testament erstellt worden ist, wodurch der zweite Schritt darin besteht, einen Erbschein beim Nachlassgericht in Deutschland oder über das Deutsche Konsulat in Spanien anzufordern.
Wenn in Spanien kein Testament erstellt wurde, reichen deutsches Testament noch deutscher Erbschein aus, weil in Spanien eine Erbannahme – und Teilungserklärung der Erben in notarieller Form verlangt wird.
Deshalb ist für Residente, die einen Immobilienbesitz in Spanien besitzen, empfehlenswert, ein Testament vor einem spanischen Notar zu erstellen. Dies erleichtert erheblich die Erbfolge. Bei vielen Notaren an der Costa del Sol gibt es die Möglichkeit, ein zweisprachiges (spanisch-deutsches) Testament beurkunden zu lassen. Bei der Testamentsgestaltung sollte man sich auf jeden Fall von einem Anwalt, der sich sowohl im spanischen als auch im deutschen Erbrecht auskennt, beraten lassen, da ja für Deutsche deutsches Erbrecht gilt.
ERBSCHAFTSSTEUER
Die spanische Erbschaftssteuer muss 6 Monate nach dem Todesfall bezahlt werden, sonst gibt es Steuerzuschläge von bis zu 20%.
Spanien ist eines der EU-Länder mit der höchsten Erbschaftsteuer (Besteuerung hängt von Steuerklassse, Immobilienwert, Vorvermögen, etc ab). In Deutschland sind mit der Erbschaftsteuerreform von Januar 2009 die Freibeträge zwischen nahen Verwandten sehr erhöht worden, bis zu 500.000 €, während in Spanien die Freibeträge nur ca. 16.000 € betragen. Es gibt in Spanien seit ein paar Jahren einen speziellen höheren Freibetrag (Höchstbetrag bis zu 175.000 €) für den Ehegatten, der aber bei Deutschen oft nur selten anwendbar ist, da bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, wie zum Beispiel, dass beide Ehegatten Residente sind, die Immobilie die nächsten 10 Jahre nicht verkauft werden kann und die Immobilie selbst benutzt werden muss.
Neben der Erbschaftssteuer muss im Erbfall auch die Plusvalía (gemeindliche Wertzuwachsteuer) bezahlt werden.
Verjährung der Erbschaftssteuer: Die spanische Erbschaftssteuer verjährt nach 4 Jahren und 6 Monaten.
SCHENKUNG
Leider ist eine Schenkung in Spanien keine Alternative, um Erbschaftssteuer zu sparen, da die Schenkungsteuer noch höher als die Erbschaftssteuer ist, weil die Schenkungsteuer keine Freibeträge beinhaltet.
EINSPARUNG DER ERBSCHAFTSSTEUER
Es gibt eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer etwas einzusparen:Bei einer Immobilie gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeit: der Ehepartner erhält ein Wohnrecht/Niessbrauch und das Eigentum geht an die Kinder als Erben.
Bei Rechtsfragen hinsichtlich Baumängeln oder anderen juristischen Fragen können Sie sich jederzeit an die Kanzlei FUCHS LEGAL in el Morche (Torrox-Costa) wenden.
Wenn Sie individuelle Fragen im internationalen Erbrecht haben, können Sie sich gerne weiter auf unserer Website www.fuchslegal.com informieren.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung betreuen wir unsere Mandanten in den Anwaltskanzleien in Marbella und Torrox in internationalen Erbangelegenheiten, wie auch in vielen anderen Rechtsgebieten.
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